Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 musste in einigen Punkten an neuere Entwicklungen angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Erstmalig wird ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser mit 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter festgelegt. Der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt. Ab Dezember 2013 gilt der verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.
Es gibt für den Parameter Legionellen umfassende neue Regelungen, die einen technischen Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser) einführen und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorschreiben. Für Wohnungseigentümer wurde die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen eingeführt. Betroffen sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, was einer Leitungslänge von ca. 2-3m entspricht. Betroffen sind somit praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern.
Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog. privaten „Hausbrunnen“). Dies gilt insbesondere für nicht gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen Gesundheitsämtern führen wird.